Vereinssatzung

§ 1 Der Name des Vereins ist :  Ehrenfelder Fachgeschäfte e.V.

 

§ 2 Der Sitz des Vereins ist :  Bochum.

 

§ 3 Zweck des Vereins ist es, durch gemeinsame Werbemaßnahmen der Mitglieder und sonstige geeignete Mittel das Stadtgebiet Ehrenfeld attraktiver und schöner zugestalten.
Der Verein soll in das zuständige Vereins-Register in Bochum eingetragen werden.

 

§ 4 Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem 1 .Stellvertreter
c. dem 2 .Stellvertreter
d. dem Kassenführer
e. dem Schriftführer

 

§ 5 a. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen und ist zur Führung der  Vereinsgeschäfte verpflichtet.
b. Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied sein.

 

§ 6 a.  Der Vorstand wird durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
b. Die Bestellung ist jederzeit aus wichtigem Grund widerrufbar. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

 

§ 7 a. Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mehrheitlich.
b. Zur Entgegennahme von Willenserklärungen gegenüber dem Verein ist jedes Vorstandsmitglied selbstständig berechtigt.
c. Der Vorstand ist berechtigt, die täglichen Geschäfte im Rahmen des Budgets zu führen.

 

§ 8 Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes durch einen in Ausführung der ihm zustehenden Geschäfte begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

 

§ 9 a. Über wichtige Angelegenheiten des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder.
b. Zur Gültigkeit des Beschlusses muss der Gegenstand des Beschlusses mit der Einberufung der Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sein.
c. Eine Mitgliederversammlung muss, wenn kein besonderer Grund vorliegt
zweimal im Jahr einberufen werden. 5 Mitglieder können unter Angabe der Gründe schriftlich die Einberufung vom Vorstand verlangen.
d. Die Einberufung hat mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich unter Angabe aller Tagesordnungspunkte zu erfolgen. der wesentliche Inhalt der Mitgliederversammlung, insbesondere aller Anträge, sowie das Ergebnis der Abstimmungen und Beschlüsse ist vom Schriftführer im Protokoll festzuhalten.

 

§ 10 Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder, zur Änderung des Zwecks des Vereins, die Zustimmung aller Mitglieder nötig. Die Zustimmung zur Änderung des Zwecks kann auch schriftlich erfolgen.

 

§ 11 Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der Gegenstand der Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes zwischen dem Mitglied und dem Verein oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein ist.

 

§ 12 a. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererblich.
b. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte, insbesondere des Stimmrechtes, kann nicht auf einen Anderen übertragen werden.

 

§ 13   Die Mitgliedschaft beginnt mit der Gründung des Vereins (Gründungsmit-
glieder) oder der schriftlichen Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

 

§ 14 a. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Beschluss.
b. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären und kann nur bis zu einem Monat vor Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden.
c. Der Ausschluss kann jederzeit mit sofortiger Wirkung, mit Mehrheit der Mitgliederversammlung aus besonderem Grund beschlossen werden. Als besonderer Grund ist anzusehen, grob vereinsschädigendes Verhalten. Im Falle eines Beitragsrückstandes von mehr als 1 Jahresbeitrag ist der Vorstand berechtigt, den Ausschluss zu erklären

 

§ 15 a. Der Verein erhebt von jedem Mitglied einen Aufnahmebeitrag von € 120,00 und einen Jahresbeitrag  von € 156,00
b. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung können Umlagen zur Finanzierung besonderer, dem Satzungszweck dienender Vorhaben erhoben werden.

 

§ 16 a. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist die Zustimmung von einer 2/3 Mehrheit der Mitglieder nötig.
b.Der Verein ist aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter die gesetzliche Mindest-Mitgliederzahl von 7 zurückgeht.

 

§ 17 Für die nicht in der Satzung geregelten Sachverhalte gelten die gesetzlichen Vorschriften nach dem BGB.

 

§ 18 Die Satzung wurde am 2.6.1977 erstellt.

 

§ 18 a. Die Satzung wurde am 19.10.1999 in der Mitgliederversammlung erneut verlesen
und einstimmig bestätigt!

 

Bochum, d. 20.10.1999